Das Land Nordrhein-Westfalen muss also für die Folgen eines Motorradunfalls haften. Grund für den Unfall war rutschiger und zu wenig griffiger Straßenbelag. Das Problem war den zuständigen Stellen seit Jahren bekannt.
Motorradfahrerin reicht Klage gegen das Land NRW ein.
Der Fall: Eine Motorradfahrerin war auf einer Landstraße, gleich nach einer Ortsdurchfahrt, gestürzt. Sie fuhr zu diesem Zeitpunkt nur 40 km/h, das Wetter war regnerisch. Auch ein vor ihr fahrender Motorradfahrer kam zeitgleich ins Schleudern und stürzte. Die Frau landete mit ihrer Beifahrerin im Straßengraben, beide blieben unverletzt. Am Motorrad entstand ein Schaden in Höhe von rund 2.100,-- Euro. Die herbeigerufene Polizei stellte fest, dass die Fahrbahn rutschig und nass war. Die Bikerin war der Ansicht, dass der Fahrbahnbelag an der Unfallstelle nicht die übliche Griffigkeit aufgewiesen habe. Sie klagte – wie auch der andere Motorradfahrer – gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Schadensersatz.
Straßenmängel seien bereits seit 2008 bekannt gewesen.
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen habe ein Merkblatt zur Griffigkeit von Straßenbelägen herausgegeben. Die Straße an der Unfallstelle sei bereits 2008 nach dessen Maßstäben untersucht und als mangelhaft bewertet worden, da ihre Griffigkeit unter den geforderten Schwellenwerten liege. Der im Rahmen des Verfahrens hinzugezogene Sachverständige habe dieses Ergebnis bestätigt. Damit habe ein erhöhtes Unfallrisiko bestanden. Der Landesbetrieb Straßenbau NRW hätte dem Gericht zufolge für Abhilfe sorgen oder zumindest ein Warnschild „Schleudergefahr bei Nässe“ mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h aufstellen müssen. Solange nichts zu tun, bis es zu einem oder mehreren Unfällen komme, sei das falsche Vorgehen. Die Gefahr sei seit Jahren bekannt gewesen.
25 % Schadensanteil wegen „Betriebsgefahr“ des Motorrads
Das Gericht sprach der Bikerin zwar keinerlei Mitverschulden an dem Unfall zu. Allerdings musste sie aufgrund der sogenannten Betriebsgefahr ihres Motorrads – der Gefahr, die alleine deshalb schon besteht, weil sie ein solches Fahrzeug im Straßenverkehr bewegt – einen Schadensanteil von 25 Prozent selbst tragen.
Quelle: D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH
Zitat www.haufe.de: „Von einem Motorrad geht grundsätzlich keine erhöhte Betriebsgefahr aus, es sei denn, die grundsätzlich höhere Instabilität des zweirädrigen Gefährts ist nachweislich mitursächlich für das Unfallgeschehen geworden (BGH, Urteil v 01.12.2009, VI ZR 221/08).“ Das Land NRW muss für die Folgen eines Motorradunfalls haften. Grund für den Unfall war rutschiger Straßenbelag. Die Straße an der Unfallstelle sei bereits 2008 untersucht und als mangelhaft bewertet worden, da ihre Griffigkeit unter den geforderten Schwellenwerten liege. Der hinzugezogene Sachverständige habe dieses Ergebnis bestätigt. Die Geschädigte muss dennoch einen Schadensteil von 25 %, aufgrund einer angeblichen „Betriebsgefahr“, wenn man ein Motorrad bewegt, aus eigener Tasche zahlen.